Bald auch ab 3,5 t zGM
Ab dem 01.07.2024 müssen Unternehmen, die LKW’s mit mehr als 3,49 t zGM (ohne Anhänger) für eben diese Fahrzeuge Maut entrichten.
Das Bundesfernstraßenmautgesetz schreibt dies für alle Fahrzeuge vor, die für den Gütertransport geeignet sind. Das bedeutet, dass sie nicht unbedingt im genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr gemeldet und / oder eingesetzt sind.
Erste Hinweise verdichten sich, dass dies in seiner Bedeutung nicht jedem Betroffenen bewusst ist. Die Nachfrage nach Einbau der OBU’s ist nämlich auffallend gering.
Auch gehen u.U. Handwerksbetriebe von falschen Annahmen aus, denn es gibt keine generelle „Handwerkerausnahme“. Stattdessen ist die Mautpflicht fahrtabhängig.
Werden nämlich vorwiegend industriell gefertigte Güter, die in Massen produziert werden (Industriebrötchen), befördert, so ist diese Fahrt mautpflichtig, auch wenn es sich um einen Bäckerbetrieb handelt. Sind es indessen Güter, die in einem Handwerksbetrieb in nur geringen Stückzahlen produziert oder repariert werden, so ist diese Fahrt nicht mautpflichtig. Außerdem darf es sich auf gar keinen Fall um einen gewerblichen Transport für Dritte handeln. Beim Transport von Gütern darf es sich lediglich um eine Hilfstätigkeit für den eigentlichen Unternehmenszweck handeln, wie z.B. Güter, wie Baustoffe, Spaten, Hammer oder Besen für einen Maurerbetrieb. Und eine Kilometerbegrenzung um den eigenen Betrieb gibt es auch nicht.
Also liebe Unternehmer, aufgepasst. Denn schon in der Bibel steht:
„Unwissenheit schützt vor Schaden nicht“.
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