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AutorenbildSiegfried Allert

Weihnachtsgeld versteuern: Wie viel bleibt übrig?

Weihnachtsgeld ist voll steuerpflichtig.

 

Das Weihnachtsgeld (gerne als Weihnachtsgratifikation bezeichnet) zählt offiziell zu den „sonstigen Bezügen“. Der Staat bezeichnet so alle Beträge, die zusätzlich zu dem normalen Gehalt für die Arbeit eines Arbeitnehmers gezahlt werden. Solche „sonstigen Bezüge“ können beispielsweise Urlaubsgeld, ein Bonus zur Hochzeit oder auch eine Abfindung umfassen.

Steuerlich werden „diese zusätzlichen Bezüge“ wie das normale Bruttogehalt behandelt. Das bedeutet: Auf das gesamte Extrageld fällt die volle Lohnsteuer an – und zwar in dem Monat, in dem das Geld auf Ihr Konto überwiesen wird, also üblicherweise im November oder Dezember eines Jahres.


Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn das Jahreseinkommen inklusive Weihnachtsgeld unter dem Grundfreibetrag liegt, ist man von der Steuerzahlung befreit. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es sich lediglich um einen Minijob handelt.


Und wieviel bleibt nun in der eigenen Geldbörse?

Um diesen Betrag zu ermitteln, gibt es im Internet wunderbare Online-Rechner. nettolohn.de ist ein Beispiel.

Um nun die Steuern für das Weihnachtsgeld zu berechnen, gibt man zunächst das Bruttojahresgehalt ohne Weihnachtsgeld ein (also das monatliche Bruttogehalt multipliziert mit 12) und wählt die entsprechende Lohnsteuerklasse. Anschließend ermittelt man per Mausklick die Höhe der Lohnsteuer. Danach wiederholen man den gesamten Vorgang, diesmal mit dem Bruttojahresgehalt inkl .Weihnachtsgeld. Die Differenz zwischen den beiden Ergebnissen zeigt an, welchen Anteil der Staat von dem „großzügig“ gezahltem Weihnachtsgeld einbehält.


Zwei weitere interessante Hinweise zum Thema Weihnachtsgeld:

In der Regel ist das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt.

Gibt es jedoch keine vertragliche Regelung, kann der Arbeitgeber trotzdem freiwillig Weihnachtsgeld zahlen. Gewährt er diesen Bonus drei Jahre hintereinander, entsteht eine sogenannte „betriebliche Übung“. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss das Weihnachtsgeld auch zukünftig zahlen.



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