Am 22. Mai trat das EU-Gesetz 2024/1258 in Kraft, dass die Arbeitszeit von Kraftfahrern regelt. Dies ist die erste Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 seit 2020. Die Anpassungen basieren auf einer Bewertung der bisherigen Regelungen und betreffen hauptsächlich die gelegentliche Personenbeförderung sowie den Straßengütertransport.
Mit der neuen Verordnung hat sich das Sanktionssystem für Verstöße im Zusammenhang mit Fahrtenschreibern geändert. Zuvor konnten Sanktionen nur im Land des Verstoßes verhängt werden. Nun können Verstöße in jedem EU-Land geahndet werden, unabhängig vom Ort des Verstoßes. Kontrollbeamte können Strafen für Grenzübertrittsverstöße oder falsche manuelle Eintragungen der letzten 28 Tage verhängen.
"Ein Mitgliedstaat ermächtigt die zuständigen Behörden, gegen ein Unternehmen und/oder einen Fahrer bei einem in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß gegen die vorliegende Verordnung oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde,“ heißt es in der Verordnung.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass ab dem 1. Januar 2025, also in sechs Monaten, statt bisher 28 Tagen künftig 56 Tage rückwirkend einer Straßenkontrolle unterzogen werden.
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