Beobachtungszeitraum und Konzessionen im Taxi-Gewerbe
- Jürgen Ramke
- 4. Juni 2024
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 6. Juni 2024
Nach bestandener Fachkundeprüfung:
Die Prüfung ist bestanden, alle Unbedenklichkeitsbescheinigungen liegen vor, meine Firma hat ihren Sitz im Inland, die finanzielle Leistungsfähigkeit wurde testiert, Führungszeugnis sauber und „keine Punkte in Flensburg“.
„Bekomme ich denn jetzt auch meine Konzession?“
Nun, das hängt tatsächlich vom Bedarf ab. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist gehalten, zusätzliche Genehmigungen nach dem Bedarf auszurichten. In §13 (4) PBefG ist aufgelistet, was die Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen hat:
Die Nachfragesituation nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr
Die Taxendichte
Die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage
Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben
Dabei ist die Genehmigungsbehörde zu größter Sorgfalt verpflichtet, wie der Fall aus dem Jahre 2017 in Karlsruhe geschehen zeigt:
„Beobachtungszeitraum und Konzessionsvergabe im TAXI-Gewerbe“
Viele Kommunen lehnen Anträge auf Taxikonzessionen mit dem Argument ab, dass es bereits ausreichend Taxen gibt. Sie wollen die Wirtschaftlichkeit der bestehenden Taxiunternehmen nicht gefährden. Allerdings haben die Kommunen bei solchen Entscheidungen eine umfassende Prüfungspflicht.
Die Stadt muss eine Prognoseentscheidung treffen und dabei die lokalen Verhältnisse gründlich untersuchen. Unterlässt sie dies, ist sie verpflichtet, die Konzession zu erteilen. So musste die Stadt Karlsruhe einem Mietwagenunternehmen zehn Genehmigungen für den Taxiverkehr erteilen, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. April 2017 (AZ: 3 K 2922/16) informiert.
Antrag auf Taxikonzessionen: Was tun, wenn die Stadt ablehnt?
Ein Mietwagenunternehmen in Karlsruhe beantragte zehn Taxikonzessionen, aber die Stadt lehnte den Antrag ab. Sie berief sich auf die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und argumentierte, dass die Anzahl der verfügbaren Konzessionen und der vorrangigen Bewerber eine Erteilung derzeit nicht zuließen.
Die Stadt befürchtete, dass die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes und die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt würden. Das Mietwagenunternehmen klagte daraufhin und forderte die Stadt zur Erteilung der Genehmigungen auf.
Erteilung von Taxikonzessionen: Abhängig vom Bedarf nach Beförderung
Das Verwaltungsgericht befand, dass die Stadt nicht nachvollziehbar dargelegt hatte, dass die Erteilung weiterer Konzessionen das örtliche Taxigewerbe schwerwiegend beeinträchtigen würde. Die Stadt habe den relevanten Sachverhalt bei der Einschätzung der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes weder vollständig noch korrekt ermittelt.
Gesetzlich muss bei der Prognoseentscheidung die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen berücksichtigt werden. Die Erhebungen der Stadt ließen jedoch keine klaren Rückschlüsse darauf zu, wie oft in den vergangenen Jahren Taxidienstleistungen nachgefragt wurden. Die vorliegenden Daten ermöglichten keine verlässliche Prognose der zukünftigen Nachfrage.
Gesetzliche Vorgaben für die Erteilung von Taxikonzessionen
Bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes müssen auch die Ertrags- und Kostenlage sowie die Einsatzzeit berücksichtigt werden. Die Stadt hatte die Angaben der Taxiunternehmen zur wirtschaftlichen Lage ungefiltert übernommen, obwohl sie selbst an der Richtigkeit dieser Daten zweifelte.
Selbst die Stadt ging davon aus, dass die von den Taxiunternehmen vorgelegten Zahlen nicht immer den tatsächlichen Umsätzen entsprachen. Sie vermutete systematische Verstöße gegen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten, zog die vorgelegten Zahlen jedoch trotzdem als Grundlage für ihre Entscheidung heran, ohne sie einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.
Bemerkenswert war auch, dass Karlsruhe im Vergleich zu anderen Städten eine auffallend geringe Taxendichte aufwies. Die Daten deuteten darauf hin, dass das Taxigewerbe in Karlsruhe auch bei der Erteilung weiterer Konzessionen nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wäre. Seit 2009 hatte es im Stadtbezirk zudem keine echten Geschäftsaufgaben von Taxiunternehmern gegeben.
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