Bis Ende 2024 sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
Die Inflationsausgleichsprämie war, bzw. ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022. Laut Statistischem Bundesamt haben mehr als drei Viertel aller Tarifbeschäftigten in Deutschland seit Oktober 2022 eine solche Prämie erhalten oder werden sie bis Ende 2024 ausgezahlt bekommen.
Der Sinn und Zweck der Inflationsausgleichsprämie liegt, bzw. lag darin, Beschäftigte in Zeiten hoher Inflation, im Jahr 2022 betrug die Inflationsrate 6,9%, im Jahr 2023 immerhin noch 5,9%, finanziell zu entlasten und ihre Kaufkraft zu stärken, ohne dass die Zahlungen durch Steuern und Sozialabgaben gemindert werden. Diese Prämie war somit eine gezielte Maßnahme, um den Effekt steigender Lebenshaltungskosten abzufedern. Da sich die Inflation aber mittlerweile wieder auf einem halbwegs üblichem Niveau bewegt (2,2%), wird es keine Verlängerung der Inflationsausgleichsprämie geben.
Eckpunkte der Inflationsausgleichsprämie waren, bzw. sind u.a.:
Der Begünstigungszeitraum ist befristet und gilt vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Dieser großzügige Zeitraum bietet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität. In diesem Zeitraum können Zahlungen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen.
Der Freibetrag gilt für solche Zahlungen und kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Wichtig ist, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt wird. Jeder Arbeitgeber kann für diese zusätzlichen Zahlungen die Steuer- und Abgabenfreiheit in Anspruch nehmen.
Es reicht aus, dass der Arbeitgeber bei der Auszahlung deutlich macht, dass diese Prämie im Zusammenhang mit der Preissteigerung gewährt wird, etwa durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Überweisungsträger in der Lohnabrechnung.
Zudem wurde die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Freiwillige Leistung:
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.
Steigern Sie als Arbeitgeber die Zufriedenheit ihrer Mitarbeiter; bis Ende 2024 haben Sie die Möglichkeit dies über bislang nicht ausgeschüttete Beträge im Rahmen der Inflationsausgleichsprämie zu tun. Weihnachten steht vor der Tür und die Mitarbeiter werden ihnen die abgabenfreie Mehrzahlung danken. Diese zusätzliche Vergütung stärkt auch das Gefühl der Wertschätzung und kann die Zufriedenheit im Team, im Unternehmen, steigern.
Warum mehr als drei Viertel aller Tarifbeschäftigten in Deutschland seit Oktober 2022 eine solche Prämie nicht erhalten haben, das bleibt das Geheimnis der jeweiligen betroffenen Unternehmen.
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