top of page
AutorenbildJürgen Ramke

Sozialversicherung und Einkommensteuer 2025

Aktualisiert: 4. Dez. 2024


Sozialversicherung 2025


Zu Beginn eines jeden Jahres bekommt man „es schwarz auf weiß“:


Beitragsbemessungsgrenzen, Versicherungspflichtgrenzen, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, individueller Zusatzbeitrag, Beitragsfuß der Berufsgenossenschaft, Insolvenzgeldumlage, U1, U2, usw. Es wird einfach nicht besser. Die Pflegeversicherung steht vor dem Kollaps und die Rentenversicherung wäre ohne die Zusatzleistungen aus dem Steueraufkommen schon seit mehr als 20 Jahren pleite.

Nun aber zu den aktuellen (2025) Belastungen, die in der Sozialversicherung auf Mitarbeiter und Unternehmen zukommen werden:


Krankenversicherung                                                               14,60 %  bleibt

Individueller Zusatzbeitrag KV                                               Ø  1,70 %   von jeweiliger Krankenkasse abhängig

Pflegeversicherung                                                                   3,60 %                                 voraussichtlich (geplant)

-          Kinderlose                                                                             4,20 %

-          mit 2 Kindern                                                                       -0,25 %

-          mit 3 Kindern                                                                       -0,50 %

-          mit 4 Kindern                                                                       -0,75 %

-          mit 5 Kindern und mehr                                                 -1,00 %

Rentenversicherung                                                                 18,60 % unverändert

Arbeitslosenversicherung                                                     2,60 % unverändert

 

Die Beitragsbemessungsgrenzen (BMG) sind für 2025 gestiegen:

Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt sie nun jährlich 96.000,00 €, das entspricht einem Bruttomonatsverdienst von 8.050,00 . Es bedeutet, dass der Beitrag für die Renten- und Arbeitslosenversicherung oberhalb dieses Arbeitsentgeltes eingefroren wird.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung liegen die entsprechenden Beträge bei  66.150,00 € jährlich, sowie 5.512,50 € monatlich.

Die Versicherungspflichtgrenze, wonach die angestellt Beschäftigten wählen dürfen, ob sie weiterhin der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehören wollen, oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchten, liegt bei 73.800,00 € jährlich, oder 6.150,00 € monatlich.

Bei der Einkommensteuer ist nach dem Scheitern der Ampelkoalition ein großer Steuerentlastungswurf ausgeblieben. Hier die für 2025 geltenden Grenzen:

Steuerfrei bleibt das Jahreseinkommen bis zur Höhe von 12.084,00 €. Bis zu einem Jahreseinkommen von 17.430,00 € steigt die steuerliche Belastung von 14% (Eingangssteuersatz) bis zu 24%. Danach bis zu einer Höhe von 68.430,00 € steigt der Steuersatz weiter zwischen 24% und 42%. Oberhalb von 68.430,00 € bleibt er fest bis zu 277.825,00 €. Dann beginnt der sogenannte Spitzensteuersatz von 45%.


Neue Grenze für die geringfügige Beschäftigung: von derzeit 538,- € steigt die Grenze auf 556,- €.


Bleibt noch der Mindestlohn. Der beträgt ab dem 01.01.2025 12,82 € pro Stunde.

 

12 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comentários


bottom of page