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Muss es eigentlich einen schriftlichen Vertrag für einen Verkehrsleiter im Bereich Güterkraftverkehr geben und wenn ja, wie sollte der inhaltlich gestaltet sein?



Ja, allerdings kommt es darauf an, ob es sich um einen internen oder externen Verkehrsleiter handelt.


Interner Verkehrsleiter (Angestellter oder Geschäftsführer)


Ein gesonderter schriftlicher Verkehrsleitervertrag ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Es genügt grundsätzlich, wenn die Person in einem echten Verhältnis zum Unternehmen steht (z. B. als Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Inhaber) und die Verkehrstätigkeiten tatsächlich und dauerhaft leitet.


Allerdings empfehlen die Industrie- und Handelskammern sowie die Verwaltungsvorschriften dringend, die Aufgaben und Befugnisse schriftlich festzuhalten – entweder:


  • im Arbeitsvertrag,

  • in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag oder

  • in einer schriftlichen Stellenbeschreibung bzw. Bestellungsurkunde.


Externer Verkehrsleiter


Hier ist die Rechtslage eindeutig:


Ein schriftlicher Vertrag ist zwingend erforderlich. Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verlangt ausdrücklich, dass die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des externen Verkehrsleiters im Vertrag genau geregelt werden.


Der Vertrag muss insbesondere regeln:


  • die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten,

  • das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge,

  • die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente,

  • die grundlegende Rechnungsführung,

  • die Einsatzplanung von Fahrern und Fahrzeugen,

  • die Überwachung der Sicherheitsverfahren.


Was sollte ein guter Verkehrsleitervertrag (auch intern) enthalten?


Auch wenn es bei einem internen Verkehrsleiter nicht vorgeschrieben ist, sollte der Vertrag mindestens folgende Punkte enthalten:


  1. Bestellung zum Verkehrsleiter


    • Datum der Bestellung

    • Bezug auf die EU-Verordnung 1071/2009


  2. Aufgabenbereich


    • Leitung der Verkehrstätigkeiten

    • Einhaltung des Güterkraftverkehrsrechts

    • Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten

    • Kontrolle der Fahrerqualifikation

    • Fahrzeugwartung

    • Einhaltung der Sozialvorschriften

    • Kontrolle der Genehmigungen und Dokumente


  3. Befugnisse


    • Weisungsrecht gegenüber Disposition und Fahrpersonal

    • Einsichtsrecht in sämtliche transportrelevanten Unterlagen

    • Recht, Fahrzeuge stillzulegen oder Einsätze zu untersagen, wenn Rechtsverstöße drohen


  4. Verantwortlichkeit


    • Pflicht zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben

    • Informationspflicht gegenüber der Geschäftsführung


  5. Zeitlicher Umfang


    • Angabe, in welchem Umfang der Verkehrsleiter für das Unternehmen tätig ist (Vollzeit, Teilzeit usw.)


  6. Haftung


    • Klarstellung, dass die unternehmerische Gesamtverantwortung bei der Geschäftsführung verbleibt.

    • Der Verkehrsleiter haftet für Pflichtverletzungen nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Empfehlung


Aus der Praxis der Genehmigungsbehörden (IHK und Verkehrsbehörden) ist ein schriftlicher Bestellungs- bzw. Verkehrsleitervertrag auch für interne Verkehrsleiter sehr empfehlenswert. Bei Betriebsprüfungen oder im Erlaubnisverfahren lässt sich damit leicht nachweisen, dass der Verkehrsleiter seine Aufgaben tatsächlich und dauerhaft wahrnimmt.


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Nachfolgend finden Sie ein Muster, das sich für einen internen

Verkehrsleiter (Arbeitnehmer oder Geschäftsführer) eignet. Es ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, deckt aber die wesentlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und die in Deutschland übliche Verwaltungspraxis ab.

Vor dem Vertrag sollten Sie prüfen, ob der Verkehrsleiter bereits einen Arbeitsvertrag hat. Ist das der Fall, kann dieses Dokument als Ergänzungsvereinbarung oder als gesonderte Bestellung verwendet werden.


Bestellung und Vereinbarung über die Tätigkeit als Verkehrsleiter


zwischen

[Unternehmen]


Anschrift: _______________________________


– nachfolgend „Unternehmen“ –


und


Herrn/Frau [Name]


Anschrift: _______________________________


– nachfolgend „Verkehrsleiter“ –


§ 1 Bestellung

Der Verkehrsleiter wird mit Wirkung zum ________________ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zum Verkehrsleiter des Unternehmens bestellt.

Er verfügt über die erforderliche fachliche Eignung und leitet die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft.


§ 2 Aufgaben

Der Verkehrsleiter übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:


  • Leitung und Überwachung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens;

  • Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Güterkraftverkehrsrechts;

  • Organisation und Überwachung der Fahrzeugdisposition;

  • Kontrolle der Einhaltung der Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten;

  • Überwachung der Fahrerqualifikation einschließlich Fahrerlaubnisse, Fahrerqualifizierungsnachweise und sonstiger erforderlicher Dokumente;

  • Organisation und Überwachung der Wartung, Prüfung und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge;

  • Kontrolle der Beförderungsdokumente sowie der Einhaltung genehmigungsrechtlicher Vorschriften;

  • Mitwirkung bei der Auswahl und Unterweisung des Fahrpersonals;

  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu Ladungssicherung, Arbeitsschutz und Verkehrssicherheit;

  • Vorbereitung und Begleitung behördlicher Kontrollen.


§ 3 Befugnisse

Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erhält der Verkehrsleiter die erforderlichen Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse.

Er ist insbesondere berechtigt,


  • dem Fahrpersonal und der Disposition fachliche Weisungen zu erteilen;

  • Einsicht in sämtliche transportrelevanten Unterlagen zu nehmen;

  • Fahrzeuge oder Fahrer von Einsätzen auszuschließen, wenn gesetzliche Vorschriften oder Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden;

  • gegenüber der Geschäftsführung Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel vorzuschlagen.


§ 4 Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung stellt sicher, dass der Verkehrsleiter seine Aufgaben unabhängig und ohne sachfremde Weisungen erfüllen kann.

Der Verkehrsleiter informiert die Geschäftsführung unverzüglich über wesentliche Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder betriebliche Risiken.


§ 5 Arbeitszeit

Die Tätigkeit als Verkehrsleiter wird im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt.

Dem Verkehrsleiter wird ausreichend Arbeitszeit eingeräumt, um seine gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß und dauerhaft wahrnehmen zu können.


§ 6 Verantwortlichkeit

Die Bestellung zum Verkehrsleiter entbindet die Geschäftsführung nicht von ihrer gesetzlichen Gesamtverantwortung für das Unternehmen.

Der Verkehrsleiter erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich nach den gesetzlichen Vorschriften und den internen Organisationsregelungen.


§ 7 Verschwiegenheit

Der Verkehrsleiter verpflichtet sich, über sämtliche betrieblichen Angelegenheiten auch nach Beendigung seiner Tätigkeit Stillschweigen zu bewahren, soweit keine gesetzlichen Offenlegungspflichten bestehen.


§ 8 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


Ort, Datum


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Für das Unternehmen


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Verkehrsleiter



Ein praktischer Hinweis: Bei Kontrollen durch die Genehmigungsbehörde oder das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) wird häufig nicht nur nach der Bestellung gefragt, sondern auch danach, ob der Verkehrsleiter seine Aufgaben tatsächlich wahrnimmt. Deshalb empfiehlt es sich zusätzlich,


  • ein Organigramm zu führen,

  • die Weisungsbefugnis schriftlich festzuhalten,

  • die Zuständigkeiten in einer Stellenbeschreibung zu dokumentieren und

  • die regelmäßige Ausübung der Aufgaben (z. B. durch Checklisten oder Protokolle) nachvollziehbar zu dokumentieren.


Für ein Güterkraftverkehrsunternehmen mit mehreren Fahrzeugen ist ein etwas ausführlicherer Vertrag (ca. 4–6 Seiten) mit konkreten Verantwortlichkeiten und Haftungsregelungen oft sinnvoll und wirkt bei einer Prüfung deutlich professioneller.



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