Arztkontakt bleibt weiterhin Pflicht!
- Siegfried Allert

- vor 7 Stunden
- 1 Min. Lesezeit

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm schafft endlich klare Grenzen bei Online-Krankschreibungen:
Wer sich ein Attest ohne einen tatsächlichen Kontakt zu einem Arzt besorgt, riskiert sogar die fristlose Kündigung.
Das Gericht bestätigte die Entlassung eines Arbeitnehmers, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht hatte, obwohl weder ein Gespräch noch eine Untersuchung durch einen Arzt stattgefunden hatte (Az.: 14 SLa 145/25).
Immer häufiger werben digitale Anbieter mit schnellen Krankschreibungen per Online-Formular. Doch genau darin liegt laut Gericht ein erhebliches Risiko. Im verhandelten Fall beruhte das Attest ausschließlich auf einem ausgefüllten Fragebogen. Ein Telefon- oder Videokontakt fand nicht statt, trotzdem wirkte die Bescheinigung wie eine reguläre AU.
Die Richter werteten dies als schweren Vertrauensbruch. Arbeitgeber müssten sich auf die Echtheit und ordnungsgemäße Ausstellung von Attesten verlassen können.
Eine vorherige Abmahnung sei deshalb nicht erforderlich gewesen – bereits der einmalige Verstoß rechtfertige eine außerordentliche Kündigung.
Das Urteil macht deutlich:
Eine digitale Krankschreibung ist nur dann rechtlich wirksam, wenn tatsächlich ein Arztkontakt stattgefunden hat – etwa per Video oder Telefon. Arbeitnehmer sollten Online-Angebote daher sorgfältig prüfen.
Arbeitgeber erhalten durch die Entscheidung zugleich mehr Rechtssicherheit bei Zweifeln an Online-Attesten.
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