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Eine Übersicht von relativ aktuellen Entwicklungen im Bereich Güterkraftverkehr

Aktualisiert: vor 3 Stunden


Die 10 wichtigsten Änderungen für Unternehmer und Verkehrsleiter 2026


1. Risikoeinstufung des Transportunternehmens – § 16a GüKG


Das ist aus AVB Sicht die wichtigste Neuerung.

Jedes in Deutschland ansässige Güterkraftverkehrsunternehmen erhält eine allgemeine Risikoeinstufung. Grundlage sind insbesondere Anzahl und Schwere bestimmter Verstöße. Das BALM betreibt das Risikoeinstufungssystem.


Besonders wichtig:

Je höher das Risiko eines Unternehmens, desto häufiger und intensiver können Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen erfolgen.

Damit werden Verstöße künftig noch unmittelbarer für das Unternehmen relevant.


2. Verstöße werden systematisch beim Unternehmen gesammelt


Die zuständigen Behörden übermitteln dem BALM unter anderem rechtskräftige Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen, soweit es sich um relevante Verstöße handelt. Auch Informationen über Kontrollen ohne festgestellte relevante Verstöße fließen in das System ein.


Das ist bemerkenswert:

Nicht nur Verstöße, sondern auch kontrollierte Fahrzeuge ohne entsprechende Verstöße werden berücksichtigt.

Die Daten werden grundsätzlich nach zwei Jahren automatisch gelöscht.


3. Der Verkehrsleiter wird noch wichtiger


Für Verkehrsleiter bedeutet die Entwicklung:

Compliance wird zu einer Kernaufgabe.

Der Verkehrsleiter sollte deshalb nicht nur darauf achten, dass einzelne Fahrer die Vorschriften einhalten. Er muss vielmehr Strukturen schaffen, durch die Verstöße möglichst verhindert werden:


  • Fahrerunterweisung

  • Tachographenkontrolle

  • Lenk- und Ruhezeiten

  • Fahrzeugkontrollen

  • Ladungssicherung

  • Überladung

  • Genehmigungen

  • Kabotage

  • Arbeitszeiten

  • Dokumentation


Das passt unmittelbar zur Berufszugangsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Führung des Verkehrsunternehmens.


4. Die Gemeinschaftslizenz wird noch wichtiger


Die Gesetzesänderung hat die bisherige nationale Erlaubnisstruktur angepasst.

Für bereits bestehende nationale Erlaubnisse enthält das Gesetz allerdings eine Übergangsregelung in § 24 GüKG. Die bisherige Erlaubnis nach der bis 26.02.2026 geltenden Fassung kann deshalb nicht einfach als „abgeschafft“ betrachtet werden.

In den AVB Schulungen wird daher sauber zwischen

„neuer Rechtslage ab 27.02.2026“

und

„Bestandsrechten alter Erlaubnisse“

unterschieden.


5. Dokumentenpflicht – § 7 GüKG


§ 7 GüKG regelt weiterhin die Mitführungs- und Aushändigungspflichten.

Bei einer entsprechenden Güterbeförderung müssen unter anderem die erforderlichen Genehmigungsunterlagen bzw. eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz sowie weitere Nachweise mitgeführt werden. Außerdem müssen Angaben über die beförderten Güter, Be- und Entladeort sowie Auftraggeber vorhanden sein.


Eine typische Prüfungsfrage lautet:

Welche Dokumente müssen bei einer genehmigungspflichtigen Güterbeförderung mitgeführt werden?

6. Verstöße wirken sich auf die Risikoeinstufung aus


Das ist für Unternehmer besonders wichtig.


§ 19a GüKG ermöglicht einen Bußgeldkatalog, der nicht nur Regelsätze für Geldbußen festlegt, sondern auch bestimmt, wie Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf die Risikoeinstufung zu bewerten sind.

Damit entsteht eine wichtige Verbindung:

Verstoß → Bußgeld → Risikobewertung → möglicherweise mehr Kontrollen

Das sollte jeder Verkehrsleiter verstehen.


7. Tachographenpflicht für 2,5–3,5-Tonner


Seit 1. Juli 2026 ist die Tachographenpflicht im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr auf Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2,5 t bis 3,5 t erweitert worden.

Das ist für viele kleinere Transportunternehmen eine erhebliche Veränderung.

Besonders betroffen:

  • Sprinter

  • Kastenwagen

  • leichte Lkw

  • Fahrzeugkombinationen

bei entsprechenden grenzüberschreitenden Beförderungen.


8. Lenk- und Ruhezeiten werden für diese Unternehmen relevant


Mit der neuen Tachographenpflicht müssen sich viele bisher nicht entsprechend organisierte Unternehmen mit den europäischen Sozialvorschriften beschäftigen.

Das betrifft insbesondere:

Disposition + Fahrer + Verkehrsleiter.

Die klassische Grenze zwischen „Transporter“ und „Lkw“ verändert sich.


9. Kabotage bleibt ein Kontrollschwerpunkt


Gerade im Zusammenhang mit der Risikoeinstufung wird die Einhaltung der Kabotagevorschriften wichtig bleiben.

Das Unternehmen muss deshalb sauber dokumentieren:


  • grenzüberschreitende Fahrt

  • internationale Beförderung

  • anschließende Kabotage

  • Anzahl der Kabotagebeförderungen

  • zeitliche Abfolge

  • Frachtpapiere


Auch die GüKGrKabotageV wurde durch die Gesetzesänderung vom Februar 2026 angepasst.


10. Die eigentliche Neuerung 2026: „Compliance statt nur Kontrolle“


Das ist unseres Erachtens von AVB die wichtigste Botschaft für Unternehmer:


Früher:„Hoffentlich werden wir bei der Kontrolle nicht erwischt.“


2026:„Unser Unternehmen muss dauerhaft nachweisbar regelkonform organisiert sein.“

Denn Verstöße können in das Risikoeinstufungssystem einfließen und damit Auswirkungen auf die zukünftige Kontrollintensität haben.


In unseren AVB-Seminaren gehen wir im Schwerpunkt auf folgende Punkte ein:


„GüKG 2026 – Was Unternehmer und Verkehrsleiter jetzt unbedingt wissen müssen / sollten“


  1. GüKG-Novelle 2026

  2. Risikoeinstufung nach § 16a GüKG

  3. Neue Bedeutung des Verkehrsleiters

  4. Tachographenpflicht ab 2,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr

  5. Konsequenzen von Verstößen für das Unternehmen


Gerade § 16a GüKG und die Risikoeinstufung sind

sehr deutlich hervorheben. Das ist nicht nur eine Gesetzesänderung für die Prüfung, sondern verändert langfristig die praktische Unternehmensführung im Güterkraftverkehr.




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