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Risikoeinstufung im Güterkraftverkehr – praktische Beispiele



Das Risikoeinstufungssystem dient dazu, Verkehrsunternehmen zu identifizieren, bei denen wegen festgestellter Verstöße ein erhöhtes Risiko weiterer Verstöße besteht. Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung müssen mit häufigeren und intensiveren Straßen- und Betriebskontrollen rechnen.


Rechtsgrundlagen sind insbesondere Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG und die gemeinsame Berechnungsformel der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695. EU-Durchführungsverordnung 2022/695


1. Die vier Schweregrade !

Kategorie

Punkte

Typische Bedeutung

Leichter Verstoß – MI

1

geringfügige Abweichung

Schwerwiegender Verstoß – SI

10

deutliche Regelverletzung

Sehr schwerwiegender Verstoß – VSI

30

erhebliche Beeinträchtigung von Sicherheit oder Sozialvorschriften

Schwerster Verstoß – MSI

90

besonders gefährliche oder manipulative Handlung

Für die Gesamteinstufung gelten grundsätzlich folgende Risikobänder:

Punktestand

Risikoeinstufung

Keine Kontrollen vorhanden

Grau

0–100 Punkte

Grün – geringes Risiko

101–200 Punkte

Orange – mittleres Risiko

ab 201 Punkten

Rot – hohes Risiko

Die tatsächliche Berechnung berücksichtigt zusätzlich die Anzahl der Kontrollen, die kontrollierten Fahrzeuge, beanstandungsfreie Kontrollen und gegebenenfalls die Ausstattung der gesamten Flotte mit intelligenten Fahrtenschreibern.


Praktische Fälle


Beispiel 1: Gelegentliche geringfügige Überschreitung


Ein Fahrer überschreitet die tägliche Lenkzeit aufgrund schlechter Tourenplanung geringfügig. Bei der Kontrolle wird die Überschreitung als leichter oder schwerwiegender Verstoß eingestuft – abhängig von der konkreten Dauer.

Folgen:


  • Ein einzelner kleiner Verstoß führt normalerweise noch nicht zu einer hohen Risikoeinstufung.

  • Das Unternehmen bleibt möglicherweise im grünen Bereich.

  • Wiederholt sich die gleiche Überschreitung bei mehreren Fahrern, steigt das Risiko deutlich.

  • Der Verkehrsleiter sollte die Tourenplanung und die Fahrerauswertung überprüfen.


Entscheidend ist also nicht nur der einzelne Fahrer. Die Verstöße werden dem Unternehmen zugerechnet.


Beispiel 2: Mehrere Fahrer überschreiten regelmäßig die Lenkzeit


Bei einer Betriebskontrolle werden die Daten von zehn Fahrern ausgewertet. Bei vier Fahrern werden wiederholt erhebliche Überschreitungen der täglichen und wöchentlichen Lenkzeit festgestellt.

Die Behörde erkennt, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. Mögliche Ursachen sind:


  • unrealistische Liefertermine,

  • fehlende Tourenreserven,

  • unzureichende Kontrolle durch den Verkehrsleiter,

  • Prämien für besonders schnelle Tourenerledigung,

  • fehlende oder wirkungslose Fahrerunterweisungen.


Folgen:


  • mehrere schwerwiegende oder sehr schwerwiegende Verstöße,

  • deutlicher Anstieg des Risikowertes,

  • Einstufung in den orangefarbenen oder roten Bereich möglich,

  • intensivere Betriebskontrolle wahrscheinlich,

  • mögliche Prüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmens und des Verkehrsleiters.


Beispiel 3: Fahrerkarte eines Kollegen benutzt


Ein Fahrer benutzt die Fahrerkarte eines Kollegen, weil seine eigene Lenkzeit bereits ausgeschöpft ist. Die Unternehmensleitung weiß davon oder duldet dieses Vorgehen.

Hier liegt regelmäßig ein besonders gravierender Fahrtenschreiberverstoß vor.

Folgen:


  • sehr hohe Gewichtung im Risikoeinstufungssystem,

  • Verdacht auf gezielte Umgehung der Sozialvorschriften,

  • Sicherung und Auswertung der Fahrtenschreiberdaten,

  • Bußgeldverfahren gegen Fahrer und Unternehmen,

  • mögliche Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit beziehungsweise die „gute fachliche Zuverlässigkeit“,

  • bei Wiederholung Gefahr erlaubnisrechtlicher Maßnahmen.


Ein solcher Fall wiegt wesentlich schwerer als eine einmalige geringfügige Lenkzeitüberschreitung.


Beispiel 4: Manipulation des Fahrtenschreibers


Bei einer Straßenkontrolle wird festgestellt, dass der Fahrtenschreiber durch einen Magneten, einen Schalter oder eine manipulierte Software beeinflusst wurde.

Das Gerät zeichnet beispielsweise Ruhezeit auf, obwohl das Fahrzeug tatsächlich gefahren wird.


Folgen:


  • Einstufung als schwerster Verstoß,

  • 90 Punkte für den betreffenden Verstoß innerhalb der Risikoberechnung,

  • sofortige Untersagung der Weiterfahrt möglich,

  • straf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,

  • intensive Betriebskontrolle,

  • Überprüfung weiterer Fahrzeuge,

  • erhebliche Gefahr für die Zuverlässigkeit des Unternehmens und des Verkehrsleiters.


Schon wenige derartige Verstöße können das Unternehmen in den roten Risikobereich bringen.


Beispiel 5: Keine ordnungsgemäßen Downloads und Auswertungen


Das Unternehmen lädt die Fahrerkarten und Massenspeicher nicht fristgerecht aus. Die Daten werden zwar teilweise gespeichert, aber nicht kontrolliert und ausgewertet.

Bei einer Betriebskontrolle kann das Unternehmen deshalb die Tätigkeiten der Fahrer nicht vollständig nachweisen.


Folgen:


  • Verstöße gegen Aufbewahrungs-, Download- oder Vorlagepflichten,

  • zusätzliche Punkte im Risikoeinstufungssystem,

  • Verdacht auf mangelnde betriebliche Organisation,

  • mögliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters,

  • Anordnung organisatorischer Verbesserungen,

  • weitere Nachkontrolle.


Besonders problematisch wird es, wenn aus den vorhandenen Daten zusätzlich zahlreiche Lenkzeitverstöße hervorgehen.


Beispiel 6: Regelmäßige verkürzte Ruhezeiten


Ein Fahrer erreicht aufgrund enger Terminplanung mehrfach nur sechs Stunden tägliche Ruhezeit, obwohl keine zulässige Ausnahme vorliegt.

Eine derart erhebliche Unterschreitung ist nicht lediglich ein kleiner Formfehler. Sie kann als sehr schwerwiegender oder – bei besonders starker Unterschreitung – als schwerster Verstoß bewertet werden.


Folgen:


  • hohe Punktzahl,

  • erhebliche Verschlechterung der Risikoeinstufung,

  • Prüfung, ob die Disposition den Verstoß verursacht hat,

  • mögliche Mitverantwortung des Verkehrsleiters oder Unternehmers,

  • häufigere Straßenkontrollen.


Beispiel 7: Überladung bei mehreren Fahrzeugen


Bei drei Kontrollen werden Fahrzeuge desselben Unternehmens erheblich überladen angetroffen. Die Fahrer erklären übereinstimmend, dass das Unternehmen regelmäßig mehr Ladung als zulässig auflädt.

Hier spricht vieles für ein organisatorisches Problem.


Folgen:


  • Berücksichtigung der einschlägigen Verstöße gegen Gewichts- und Abmessungsvorschriften,

  • Verschlechterung der Risikoeinstufung,

  • gezielte Gewichtskontrollen weiterer Fahrzeuge,

  • Betriebskontrolle beim Unternehmen,

  • Prüfung von Wiegenachweisen, Beförderungsaufträgen und Dispositionsvorgaben,

  • mögliche Zuverlässigkeitsprüfung.


Eine einmalige geringfügige Überladung ist anders zu bewerten als ein erkennbares betriebliches System.


Beispiel 8: Technisch mangelhaftes Fahrzeug


Bei einer Kontrolle werden erhebliche Mängel an Bremsen, Reifen oder Beleuchtung festgestellt. Aus den Werkstattunterlagen ergibt sich, dass die Mängel bereits bekannt waren.


Folgen:


  • Berücksichtigung technischer und straßenverkehrsrechtlicher Verstöße,

  • erhöhte Gewichtung bei sicherheitsgefährdenden Mängeln,

  • Stilllegung beziehungsweise Untersagung der Weiterfahrt,

  • Kontrolle weiterer Fahrzeuge des Unternehmens,

  • Prüfung des Wartungs- und Kontrollsystems,

  • mögliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters.


Besonders belastend ist, wenn Fahrzeuge trotz bekannter sicherheitsrelevanter Mängel eingesetzt werden.


Beispiel 9: Beförderung ohne Gemeinschaftslizenz


Ein Unternehmen führt einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport durch. Im Fahrzeug befindet sich keine gültige beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz – oder das Unternehmen verfügt überhaupt nicht über die notwendige Berechtigung.

Dabei muss unterschieden werden:


  • Dokument ist vorhanden, wird aber nicht mitgeführt: möglicherweise formaler Verstoß.

  • Erforderliche Lizenz besteht überhaupt nicht: wesentlich schwerwiegender.

  • Lizenz oder beglaubigte Abschrift wurde gefälscht: besonders gravierender Fall.


Neben Bußgeldern kann dies zu einer erheblichen Belastung der Risikoeinstufung und zu einer Zuverlässigkeitsprüfung führen.


Beispiel 10: Unzulässige Kabotage


Ein ausländisches Unternehmen führt in Deutschland mehr Kabotagebeförderungen durch als zulässig oder kann die vorausgegangene grenzüberschreitende Beförderung nicht nachweisen.


Folgen:


  • Markt­zugangsverstoß,

  • Aufnahme in die einschlägigen Kontroll- und Registersysteme,

  • Verschlechterung der Risikoeinstufung,

  • gezielte weitere Kontrollen,

  • Informationsaustausch mit dem Niederlassungsstaat,

  • bei wiederholten schweren Verstößen mögliche Maßnahmen gegen die Gemeinschaftslizenz.


Vergleich zweier Unternehmen


Unternehmen A – ordnungsgemäß organisiert


  • regelmäßige Fahrerkarten- und Massenspeicherdownloads,

  • dokumentierte Auswertung der Daten,

  • Fahrer werden bei Abweichungen unverzüglich unterwiesen,

  • realistische Tourenplanung,

  • regelmäßige Fahrzeugkontrollen,

  • mehrere Kontrollen ohne Beanstandung.


Ergebnis: Beanstandungsfreie Kontrollen wirken sich positiv auf den Risikowert aus. Das Unternehmen bleibt voraussichtlich im grünen Bereich.


Unternehmen B – mangelhafte Organisation


  • regelmäßige Lenkzeitüberschreitungen,

  • fehlende Auswertungen,

  • Fahrer erhalten unrealistische Zeitvorgaben,

  • technische Mängel werden nicht beseitigt,

  • wiederholte Überladungen,

  • Manipulationen werden geduldet.


Ergebnis: Das Unternehmen kann schnell in den orangefarbenen oder roten Risikobereich gelangen. Dadurch werden häufigere Straßen- und Betriebskontrollen wahrscheinlicher.


Wichtig für den Verkehrsleiter


Der Verkehrsleiter sollte insbesondere:


  • Fahrtenschreiberdaten regelmäßig auswerten,

  • Verstöße fahrerbezogen dokumentieren,

  • Fahrer nachweisbar unterweisen,

  • Wiederholungsverstöße konsequent bearbeiten,

  • realistische Touren und Ruhezeiten ermöglichen,

  • Fahrzeugwartung und Mängelbeseitigung überwachen,

  • Lizenz-, Kabotage- und Beförderungsunterlagen kontrollieren,

  • beanstandungsfreie Eigenkontrollen dokumentieren.


Das Risikoeinstufungssystem ist kein eigenständiges Bußgeld. Es ist in erster Linie ein Instrument zur Auswahl und Intensität künftiger Kontrollen. Schwere oder wiederholte Verstöße können darüber hinaus aber die Zuverlässigkeit des Unternehmens und des Verkehrsleiters gefährden. Die EU-Regeln sehen ausdrücklich vor, Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung genauer und häufiger zu kontrollieren. Richtlinie 2006/22/EG




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