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Welches Risiko birgt das Risikoeinstufungssystem Güterkraftverkehr für den verantwortlichen Verkehrsleiter; welche maximalen Auswirkungen könnten entstehen?


Das größte Risiko für den verantwortlichen Verkehrsleiter besteht darin, dass wiederholte oder besonders schwere Verstöße nicht nur zu häufigeren Kontrollen führen, sondern Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit auslösen. Im äußersten Fall kann er seine berufliche Einsatzfähigkeit als Verkehrsleiter EU-weit verlieren.


Wichtig ist zunächst: Das Risikoeinstufungssystem bewertet grundsätzlich das Verkehrsunternehmen. Eine schlechte Einstufung ist für sich allein noch keine Strafe gegen den Verkehrsleiter. Sie kann aber eine Kette weiterer Folgen auslösen.


Mögliche Auswirkungen auf den Verkehrsleiter


1. Häufigere und intensivere Kontrollen


Je schlechter die Risikoeinstufung des Unternehmens ist, desto häufiger und gründlicher können erfolgen:


  • Straßenkontrollen der Fahrzeuge,

  • Kontrollen von Lenk- und Ruhezeiten,

  • Betriebskontrollen,

  • Überprüfungen der Fahrtenschreiberdaten,

  • Kontrollen von Arbeitszeiten, Gewichten und technischen Zuständen,

  • Prüfungen der Organisation und der tatsächlichen Tätigkeit des Verkehrsleiters.


Diese Kontrollausrichtung ist ausdrücklich in § 16a GüKG vorgesehen. § 16a GüKG


2. Persönliche Verantwortlichkeit wird geprüft


Bei einer Betriebskontrolle wird regelmäßig untersucht, ob der Verkehrsleiter seine Aufgaben tatsächlich, kontinuierlich und wirksam erfüllt hat. Dabei können insbesondere folgende Fragen gestellt werden:


  • Hat er Fahrer ausreichend angewiesen?

  • Hat er Lenk- und Ruhezeiten regelmäßig kontrolliert?

  • Hat er Verstöße erkannt und dokumentiert?

  • Hat er bei wiederholten Verstößen wirksame Maßnahmen ergriffen?

  • Hat er Fahrzeugwartung und Verkehrssicherheit überwacht?

  • Verfügte er über tatsächliche Entscheidungsbefugnisse?

  • Hat er die Unternehmensleitung schriftlich über Missstände informiert?


Kann er keine belastbare Organisation und Kontrolle nachweisen, können ihm die Verstöße persönlich zugerechnet werden.


3. Bußgelder und persönliche Eintragungen


Der Verkehrsleiter kann – abhängig von der jeweiligen Vorschrift und seinem eigenen Verschulden – persönlich mit einem Bußgeld belegt werden. Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen können sowohl für die Risikoeinstufung als auch für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit relevant werden.

Das BALM darf Daten aus abgeschlossenen Bußgeldverfahren ausdrücklich auch zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter verwenden. § 16 GüKG


4. Zweifel an der Zuverlässigkeit


Besonders gefährlich sind:


  • schwerste Verstöße,

  • wiederholte sehr schwere oder schwere Verstöße,

  • systematische Manipulationen des Fahrtenschreibers,

  • erhebliche Lenkzeitüberschreitungen,

  • fehlende Ruhezeiten,

  • Einsatz verkehrsunsicherer Fahrzeuge,

  • gravierende Überladungen,

  • unzulässige Kabotage,

  • Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis oder Genehmigung,

  • Gefahrgutverstöße,

  • Verstöße, die der Verkehrsleiter kannte und geduldet hat.


Nach der Berufszugangsverordnung besitzen Unternehmer und Verkehrsleiter bei einem rechtskräftig festgestellten „schwersten Verstoß“ in der Regel nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit. Auch andere schwere oder wiederholte Verstöße können zur Unzuverlässigkeit führen. § 2 GBZugV

Eine einzelne schlechte Risikoeinstufung führt allerdings nicht automatisch zum Verlust der Zuverlässigkeit. Die zuständige Behörde muss grundsätzlich den Sachverhalt und die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall prüfen.


Der schlimmstmögliche Fall


Die maximale Folgenkette kann folgendermaßen aussehen:


  1. Das Unternehmen erhält wegen zahlreicher oder schwerer Verstöße eine hohe Risikoeinstufung.

  2. Es kommt zu verstärkten Straßen- und Betriebskontrollen.

  3. Dabei werden weitere systematische Verstöße und Organisationsmängel festgestellt.

  4. Dem Verkehrsleiter wird vorgeworfen, seine Leitungs- und Kontrollpflichten verletzt oder Verstöße geduldet zu haben.

  5. Gegen ihn werden Bußgeld- oder – bei strafrechtlich relevanten Vorgängen – Strafverfahren eingeleitet.

  6. Die Genehmigungsbehörde überprüft seine persönliche Zuverlässigkeit.

  7. Er verliert seine Zuverlässigkeit beziehungsweise seinen „guten Leumund“.

  8. Die Behörde erklärt ihn für ungeeignet, Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.

  9. Sein Fachkundenachweis ist bis zu einer Rehabilitierung in keinem EU-Mitgliedstaat als Grundlage für eine Verkehrsleitertätigkeit gültig.

  10. Das Unternehmen muss einen anderen zuverlässigen Verkehrsleiter bestellen; andernfalls drohen die Aussetzung oder der Entzug der Erlaubnis beziehungsweise Gemeinschaftslizenz.


Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 darf eine Rehabilitierung frühestens ein Jahr nach dem Verlust der Zuverlässigkeit erfolgen. Zusätzlich muss der Verkehrsleiter grundsätzlich eine mindestens dreimonatige geeignete Weiterbildung absolvieren oder eine entsprechende Prüfung bestehen. Bis zur Rehabilitierung ist der Fachkundenachweis für die Tätigkeit als Verkehrsleiter EU-weit nicht wirksam. Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, insbesondere Artikel 14


Weitere persönliche Folgen


Im Extremfall können außerdem entstehen:


  • Verlust des Arbeitsplatzes oder Kündigung des Verkehrsleitervertrags,

  • Regressforderungen des Unternehmens, soweit rechtlich zulässig,

  • erheblicher Rufschaden,

  • Schwierigkeiten bei einer späteren Bestellung in einem anderen Unternehmen,

  • strafrechtliche Verantwortung, beispielsweise bei Urkundenfälschung, Manipulation, Beihilfe oder einem schweren Unfall,

  • zivilrechtliche Haftungsfragen bei schuldhafter Pflichtverletzung.


Die strafrechtliche oder zivilrechtliche Haftung entsteht allerdings nicht allein wegen der Risikoeinstufung. Dafür muss dem Verkehrsleiter ein eigenes pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden.


Besonders kritisch: der „Verkehrsleiter nur auf dem Papier“


Das größte persönliche Risiko trägt ein Verkehrsleiter, der zwar offiziell benannt ist, aber:


  • keine ausreichenden Befugnisse besitzt,

  • keinen Zugang zu den betrieblichen Daten erhält,

  • Kontrollen nicht dokumentiert,

  • erkennbare Verstöße hinnimmt,

  • die Unternehmensleitung nicht nachweisbar warnt,

  • seine Aufgaben wegen zu vieler Fahrzeuge, Standorte oder Unternehmen praktisch nicht erfüllen kann.


Er kann sich später nur schwer damit verteidigen, die Geschäftsleitung habe seine Anweisungen nicht beachtet. Erkennt er dauerhafte Verstöße, muss er diese dokumentieren, Abhilfe verlangen und als letztes Mittel seine Funktion niederlegen beziehungsweise die Genehmigungsbehörde informieren.


Kurz gesagt: 


Die Risikoeinstufung selbst ist zunächst ein Kontrollinstrument gegen das Unternehmen. Für den Verkehrsleiter kann sie jedoch zum Ausgangspunkt einer persönlichen Zuverlässigkeitsprüfung werden. Die maximale Auswirkung ist der Verlust der Verkehrsleitertätigkeit und die EU-weite Unwirksamkeit seines Fachkundenachweises bis zur erfolgreichen Rehabilitierung – verbunden mit möglichen Bußgeld-, Straf-, arbeits- und zivilrechtlichen Folgen.



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