Woraus ergibt sich die absolute Notwendigkeit für die IHK Fachkundeprüfungen im Bereich Güterkraftverkehr, Omnibusverkehr und Taxi-/Mietwagenverkehr?
- Siegfried Allert

- vor 23 Stunden
- 4 Min. Lesezeit

Die Notwendigkeit der IHK-Fachkundeprüfungen ergibt sich aus dem gesetzlich geregelten Berufszugang zum gewerblichen Straßenverkehr. Wer ein erlaubnispflichtiges Güterkraftverkehrs-, Omnibus-, Taxi- oder Mietwagenunternehmen führen will, muss gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
Dabei ist eine juristisch wichtige Unterscheidung zu beachten:
Zwingend vorgeschrieben ist die fachliche Eignung. Die IHK-Fachkundeprüfung ist der gesetzliche Regelfall, um diese Eignung nachzuweisen – aber nicht in jedem Fall der einzig mögliche Nachweis.
1. Warum verlangt der Gesetzgeber einen Fachkundenachweis?
Verkehrsunternehmen tragen eine außergewöhnlich hohe Verantwortung. Fehler wirken sich nicht nur auf das eigene Unternehmen aus, sondern können Fahrer, Fahrgäste, Auftraggeber und andere Verkehrsteilnehmer gefährden.
Der Fachkundenachweis soll insbesondere gewährleisten, dass die verantwortliche Person Kenntnisse besitzt über:
Unternehmens- und Wirtschaftsrecht,
Arbeits- und Sozialrecht,
Steuerrecht,
kaufmännische und finanzielle Unternehmensführung,
Marktzugang und Genehmigungsvoraussetzungen,
technische Vorschriften,
Fahrzeugüberwachung und Instandhaltung,
Lenk- und Ruhezeiten,
Straßenverkehrssicherheit,
Unfallverhütung,
Versicherungs- und Haftungsfragen,
Beförderungsverträge und
nationale sowie internationale Verkehrsvorschriften.
Die Prüfung ist daher keine gewöhnliche schulische Abschlussprüfung. Sie ist eine staatlich geregelte Berufszugangskontrolle.
2. Güterkraftverkehr
Wer gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben will, benötigt – soweit keine Ausnahme greift – eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder eine Gemeinschaftslizenz.
Zu den grundlegenden Voraussetzungen gehören:
eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung,
die Zuverlässigkeit,
die finanzielle Leistungsfähigkeit und
die fachliche Eignung.
Die unionsrechtliche Grundlage ist insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Nach deren Artikel 8 müssen die erforderlichen Kenntnisse grundsätzlich durch eine obligatorische schriftliche und gegebenenfalls ergänzende mündliche Prüfung nachgewiesen werden.
In Deutschland wird diese Prüfung durch die Industrie- und Handelskammern abgenommen. Die nationale Ausgestaltung ergibt sich insbesondere aus:
dem Güterkraftverkehrsgesetz und
der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr.
Der Fachkundenachweis muss nicht zwingend vom Inhaber persönlich erbracht werden. Das Unternehmen kann einen internen oder unter bestimmten Voraussetzungen einen externen Verkehrsleiter benennen. Diese Person muss fachlich geeignet sein und die Verkehrstätigkeiten tatsächlich und dauerhaft leiten.
Besondere Gewichtsgrenzen
Die Berufszugangsvorschriften gelten insbesondere:
im innerstaatlichen gewerblichen Güterkraftverkehr grundsätzlich bei Fahrzeugen beziehungsweise Fahrzeugkombinationen über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse,
im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr grundsätzlich bereits bei Fahrzeugen beziehungsweise Fahrzeugkombinationen über 2,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse.
Ausnahmen können beispielsweise für bestimmte Werkverkehre oder gesetzlich ausdrücklich freigestellte Beförderungen gelten.
3. Omnibusverkehr
Der gewerbliche Personenverkehr mit Kraftomnibussen ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Auch hier müssen Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung nachgewiesen werden.
Für Omnibusunternehmen gilt ebenfalls die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Sie verpflichtet das Unternehmen, mindestens einen fachlich geeigneten Verkehrsleiter zu benennen, der die Verkehrstätigkeiten tatsächlich und dauerhaft leitet.
Die nationalen Grundlagen finden sich insbesondere in:
§ 13 Personenbeförderungsgesetz,
der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr und
der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
Die IHK-Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr mit Omnibussen stellt sicher, dass die verantwortliche Person unter anderem die Vorschriften über:
Betriebssicherheit,
Fahrpersonal,
Lenk- und Ruhezeiten,
Fahrzeugtechnik,
Fahrgastbeförderung,
Genehmigungsverfahren,
nationalen und internationalen Omnibusverkehr sowie
Unternehmensführung
beherrscht.
Die besondere Notwendigkeit ergibt sich hier zusätzlich aus der unmittelbaren Verantwortung für eine größere Zahl von Fahrgästen. Fehlentscheidungen bei Fahrzeugwartung, Fahrereinsatz oder Arbeitszeitplanung können erhebliche Sicherheitsfolgen haben.
4. Taxi- und Mietwagenverkehr
Auch der Betrieb eines Taxi- oder Mietwagenunternehmens bedarf einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Nach § 13 PBefG darf die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unter anderem:
die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
keine Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit bestehen und
der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.
Die Einzelheiten des Fachkundenachweises regelt die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr.
Anders als beim Omnibusverkehr beruht der Berufszugang für Taxi- und Mietwagenunternehmen vor allem auf dem nationalen Personenbeförderungsrecht. Die IHK-Prüfung soll gewährleisten, dass der Unternehmer beispielsweise Kenntnisse besitzt über:
das Personenbeförderungsgesetz,
die BOKraft,
die Unterschiede zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr,
Betriebspflicht und Beförderungspflicht im Taxenverkehr,
Pflichtfahrgebiet und Beförderungsentgelte,
Rückkehrpflicht im Mietwagenverkehr,
Fahrzeug- und Betriebssicherheit,
Arbeits- und Sozialrecht,
Kalkulation, Finanzierung und Buchführung sowie
Versicherungs- und Haftungsfragen.
Gerade im Taxi- und Mietwagenverkehr reicht der Besitz eines Führerscheins nicht aus. Der Unternehmer muss einen gesamten genehmigungspflichtigen Betrieb rechtskonform organisieren können.
5. Warum übernimmt die IHK diese Aufgabe?
Die Industrie- und Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihnen wurde die Durchführung der Fachkundeprüfungen gesetzlich übertragen.
Dadurch sollen erreicht werden:
bundesweit vergleichbare Prüfungsanforderungen,
eine unabhängige Feststellung der Kenntnisse,
eine Trennung zwischen Vorbereitung und Prüfung,
ein objektiver und dokumentierter Berufszugang,
Schutz vor bloßen Gefälligkeitsbescheinigungen und
Anerkennung der Fachkundebescheinigungen durch Behörden und – im Güter- und Omnibusverkehr – grundsätzlich auch innerhalb der Europäischen Union.
Ein Vorbereitungsseminar ist gesetzlich grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist das Bestehen der Prüfung beziehungsweise ein anerkannter gleichwertiger Nachweis.
6. Ist die IHK-Prüfung ausnahmslos erforderlich?
Nein. Die Aussage „Jeder Unternehmer muss zwingend eine IHK-Prüfung ablegen“ wäre zu weitgehend.
Je nach Verkehrsart und persönlicher Vorgeschichte kann die fachliche Eignung unter bestimmten Voraussetzungen auch nachgewiesen werden durch:
bestimmte anerkannte Berufs- oder Hochschulabschlüsse,
gesetzlich geregelte Übergangs- oder Besitzstandsregelungen,
eine anerkannte langjährige leitende Tätigkeit,
eine bereits vorhandene gleichwertige Fachkundebescheinigung oder
eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ordnungsgemäß ausgestellte und anzuerkennende Bescheinigung.
Diese Ausnahmen sind eng auszulegen und müssen von der zuständigen IHK beziehungsweise Genehmigungsbehörde anerkannt werden. Eine allgemeine Berufserfahrung als Fahrer, Disponent oder selbstständiger Unternehmer reicht nicht automatisch aus.
7. Die eigentliche „absolute Notwendigkeit“
Die absolute Notwendigkeit liegt nicht in der Prüfung als Selbstzweck, sondern im Nachweis einer verantwortlichen, fachkundigen Unternehmensleitung.
Ohne einen anerkannten Fachkundenachweis fehlt regelmäßig eine zentrale Genehmigungsvoraussetzung. Die Behörde darf dann grundsätzlich:
keine Güterkraftverkehrserlaubnis,
keine Gemeinschaftslizenz,
keine Omnibusgenehmigung und
keine Taxi- oder Mietwagengenehmigung
erteilen.
Fällt die fachlich geeignete Person später dauerhaft weg und wird kein geeigneter Ersatz benannt, kann dies außerdem zur Aussetzung oder zum Entzug der Genehmigung führen.
Fazit
Die IHK-Fachkundeprüfungen sind notwendig, weil der Gesetzgeber den gewerblichen Güter- und Personenverkehr nicht jedem ohne Qualifikationsnachweis öffnen will. Die Prüfung schützt:
Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer,
Fahrgäste und Auftraggeber,
Fahrer und Beschäftigte,
die wirtschaftliche Stabilität der Unternehmen,
einen fairen Wettbewerb und
die ordnungsgemäße Einhaltung der Verkehrs-, Sozial- und Sicherheitsvorschriften.
Kurz gesagt:
Nicht die IHK-Prüfung allein ist in jedem Einzelfall absolut vorgeschrieben. Absolut erforderlich ist jedoch grundsätzlich ein gesetzlich anerkannter Nachweis der fachlichen Eignung. Für die meisten Existenzgründer ist die IHK-Fachkundeprüfung
der maßgebliche und praktisch unverzichtbare Weg zu diesem Nachweis.
(Sie haben einen Fehler entdeckt? Sie haben eine Ergänzung zum Thema? Schreiben Sie uns einfach über unser Kontaktformular)




Kommentare